Gesetze und Informationen
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Fehlgeburt
Als Fehlgeburt (Abort) bezeichnet man totgeborene Babys unter 500 g, es wird dann noch einmal unterschieden in frühe Fehlgeburt (bis zur 12. SSW) und späte Fehlgeburt (bis zur 25. SSW).
Sie können in den meisten Bundesländern auf Wunsch der Eltern bestattet werden, auch wenn es keine entsprechenden Gesetze, sondern nur Empfehlungen der zuständigen Gremien gibt.
Totgeburt
Unter einer Totgeburt versteht man die Geburt eines im Mutterleib oder während der Geburt verstorbenen Kindes über 500 Gramm. Das 'Baby wird standesamtlich registriert, unterliegt jedoch bis zu einem Gewicht von 1000 Gramm nicht in allen Bundesländern der Bestattungspflicht. Es ist jedoch in allen Bundesländern möglich, die totgeborenen Kinder unter 1000 Gramm zu bestatten. Mittlerweile wird auf Wunsch eines Verfügungsberechtigten (im Erlebensfall wäre es der Erziehungsberechtigte gewesen) der Vor- und Familienname eines totgeborenen Kindes im Geburtenbuch eingetragen.
Frühgeburt
Eine Frühgeburt ist eine Lebendgeburt unter 2.500 g bis zur 37. Schwangerschaftswoche. Ursache für das Sterben Frühgeborener können Fehlbildungen, aber auch angeborene oder postnatal erworbene Krankheiten sein.
Gesetze
Nachstehend die wichtigsten
Gesetze, teilweise im aktuellen Wortlaut, teilweise als inhaltliche Wiedergabe.
Das Personenstandsgesetz
In der Fassung vom 8.8.1957 (BGBl I S. 1126) (geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621) und Abs. 2 (Verweisung) geändert durch Verordnung vom 25.5.1998 (BGBL I S. 1138), für die neuen Bundesländer sind die aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II S 889, 914) geltenden Maßgaben zu beachten und
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)
� 21 (Abs. 2 eingefügt, dadurch Verschiebung der nächsten Absätze, geändert durch Gesetz vom 4.5.1998 (BGBl. I S. 833).
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen:
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nicht-Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt
3. Geschlecht des Kindes
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, dass das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburten des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Abs. 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
� 24
wurde aufgehoben (durch Gesetz vom 4.5.1998 (BGBl I S. 833).
� 29 (geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621)
(1) Eine Lebensgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in. Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des � 21 Abs, 2 des Gesetzes als totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.
� 31
(4) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach Absätzen 2 oder 3 der Personenstand eines Kindes betroffen, so hat der Standesbeamte des Standesamts 1 in Berlin dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen zu übersenden. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift auch dem Standesbeamten zu übersenden, der das Familienbuch führt, in dem das Kind eingetragen ist.
� 33
(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1. das Familienhaupt
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. 4. 1987 (BGBl. I S. 1074 ber. S. 1319)
� 90
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung vom 10. 3. 1987 (BGBI. I S. 945 ber.S. 1160)
� 168
Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile,
eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug
verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Obduktion
Eine Obduktion (Autopsie) wird durchgeführt, um die
Todesursache abklären oder herausfinden zu können. Bei totgeborenen (jedoch
nicht bei Fehlgeborenen) Babys muss die Einwilligung eines Elternteils eingeholt
werden. Die Pathologie muss 12 Std. nach Einlieferung des Kindes abwarten, wobei
nur die Zeit von 6 - 18 Uhr gezählt wird. In diesem Zeitraum kann die
Einwilligung widerrufen werden.
Möchten die Eltern ihr Kind anschließend selbst bestatten, sollte dies der
Pathologie unbedingt vorher mitgeteilt werden.
Besteht Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache, muss der Arzt die Polizei
benachrichtigen. Auf richterliche Anordnung muss dann (unabhängig vom
Einverständnis der Eltern) eine Obduktion durchgeführt werden.
Eine Einwilligung zur Obduktion � gerade bei Fehlgeborenen, die mit
Leichenteilen bzw. abgetrennten Körperteilen gleichgesetzt werden -
unterschreiben viele Mütter/Eltern bereits mit dem Aufnahmevertrag in die
Klinik. Deshalb ist sehr sorgfältig auf die einzelnen Passagen zu achten!
Bestattungsrecht
Der Bereich Bestattungsrecht/Leichenwesen ist Ländersache,
d.h. jedes Bundesland hat seine eigenen Bestattungsgesetze und -verordnungen,
die z.T. erheblich voneinander abweichen.
Allen Bestattungsgesetzen gemeinsam ist die Bestattungspflicht für menschliche
Leichen. Als menschliche Leichen gelten u.a. neben verstorbenen Kindern, die
lebend geboren wurden (unabhängig vom Körpergewicht) auch Totgeburten, das
sind totgeborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 g. Für
Fehlgeburten (= totgeborene Babys unter 500 g) besteht zwar keine
Bestattungspflicht, aber nach neuerer Auslegung durchaus ein Bestattungsanspruch
der Eltern (s. St. Rixen �Die Bestattung Fehlgeborener Kinder als
Rechtsproblem", FmRZ 1994, H. 7, S. 417 - 425).
Bezüglich der Abgrenzung der Begriffe Lebendgeburt/Totgeburt/Fehlgeburt
orientieren sich die Bestattungsgesetze der Länder üblicherweise an � 29 der
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes. Werden Fehlgeborene
Kinder nicht bestattet, dann haben die Kliniken die Pflicht, für die �hygienisch
einwandfreie und dem sittlichen Empfinden entsprechende Beseitigung" zu
sorgen (Beseitigungspflicht). Aber keinesfalls kann eine Klinik unter Hinweis
auf die Beseitigungspflicht den Eltern die Bestattung einer Fehlgeburt
verweigern. In solchen Fällen empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt
einzuschalten. Auch die Friedhofssatzung einer Gemeinde kann den
Bestattungsanspruch der Eltern nicht außer Kraft setzen.
Da für Fehlgeburten keine Todesbescheinigung (Totenschein) ausgestellt wird,
sollten sich Eltern, die ihr Fehlgeborenes Kind bestatten lassen möchten, die
Fehlgeburt durch die Klinik bescheinigen lassen.
Eine eindeutige Verankerung des Rechts auf die Bestattung Fehlgeborener Kinder
gibt es momentan nur in den Bestattungsgesetzen der Länder Hamburg und Bremen.
Allerdings gilt dies nicht für Fehlgeburten, die innerhalb der ersten 12 Wochen
nach der Empfängnis erfolgten. - Die Entwicklung in den anderen Bundesländern
ist derzeit durch entsprechende Gesetzesentwürfe noch im Fluss.
Mutterschutz
Die Rechtsvoraussetzung f�r
die Gew�hrung der Schonfristen ist, dass der Arzt eine Lebendgeburt
bescheinigt, oder dass es sich um eine Totgeburt �ber 500 Gramm handelt.
Der � 6 des Mutterschutzgesetzes (BGB) regelt, dass M�tter bis zum Ablauf von
acht Wochen nach der Entbindung nicht besch�ftigt werden d�rfen. Bei Fr�h- oder
Mehrlingsgeburten verl�ngert sich diese Frist auf zw�lf Wochen, bei Fr�hgeburten
und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zus�tzlich um den Zeitraum, der nach � 3
Abs. 2 (sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) nicht in Anspruch
genommen werden konnte.
Um eine Fr�hgeburt handelt es sich, wenn das Kind ein Geburtsgewicht unter 2500
g hat.
Eine Totgeburt kann auch eine
Fr�hgeburt sein, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 g und h�chstens 2500
g betragen hat. BSG (Bundessozialgericht) 15.5.1974 BSGE 37 S.216)
Nach einer Totgeburt k�nnen Frauen vorzeitig wieder ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie dies ausdr�cklich selbst w�nschen und nach �rztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht, aber noch nicht in den ersten beiden Wochen nach der Entbindung. Diese Erkl�rung kann jederzeit widerrufen werden. Bei Fragen zur Dauer der Schutzfrist ist Ihr Arbeitgeber Ihr Ansprechpartner, die Krankenkassen stehen f�r Ihre Fragen aber auch zur Verf�gung.
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten f�r die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Den Antrag darauf muss bei der Krankenkasse gestellt werden, die sich auf Wunsch mit Ihrem Arbeitgeber wegen der Zuzahlung des Arbeitgeberanteils in Verbindung setzt.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverh�ltnis stehen oder in Heimarbeit besch�ftigt sind, f�r die Zeit der Schutzfristen sowie f�r den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, h�chstens jedoch � 210. Dies gilt auch f�r Frauen, deren Arbeitsverh�ltnis w�hrend der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zul�ssig aufgel�st wurde.
Ist das Kind ohne Lebenszeichen und mit einem Gewicht unter 500 g auf die Welt gekommen, handelt es sich im medizinischen Sinne um eine Fehlgeburt, hierf�r gibt es weder Mutterschutz noch Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Die M�tter k�nnen jedoch nach Notwendigkeit unbeschr�nkt von Klinik- oder niedergelassenen �rzten krank geschrieben werden.
Erziehungs- und Kindergeld
Die Zahlung des Erziehungsgeldes bei Früh- und
Termingeburten ist in � 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, Abs. 1-3
festgelegt. Demnach erhalten Mütter Erziehungsgeld bis zum Ende des Monats, in
dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Die Zahlung des Kindergeldes bei verstorbenen Früh- und Termingeborenen ist in
� 9 des Bundeskindergeldgesetzes, Abs. 1 geregelt. Er besagt, dass das
Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt
werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Die Initiative REGENBOGEN hat bisher drei Petitionen verfasst und abgeschickt
Petition an den Bundestag: Änderung des Personenstandsgesetzes, Abschaffung der 1000-Gramm-Grenze für Fehlgeborene Babys
à Erfolgreich (zum 1.4.94 wurde die 1000-g-Grenze auf 500 g gesenkt)1988 Petition an den Landtag Baden-Württemberg: Bestattungsmöglichkeit für totgeborene Babys unter 1000 g à abgelehnt (1995), jedoch nach Senkung der 1000-g-Grenze auf 500 g für Babies ab 500 g möglich, unter 500 g häufig auch mit Hilfe einer formlosen Fehlgeburtsbescheinigung. Daraufhin 1998 weitere bundesweite Petitionen um Änderung der Bestattungsgesetze mit teilweise erfolgter Änderung (außer in Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Bremen, da bereits ausreichend geregelt), teilweise noch anhängig.
1995 Petition an den Bundestag: Änderung des Personenstandsgesetzes, Möglichkeit der gesetzlichen Namensgebung für totgeborene Babys und somit Eintrag in das Familienbuch à zu unseren Gunsten entschieden am 1.7.1998.
Verfassung einer Petition an den Bundestag mit der Bitte um ein generelles Recht auf Mutterschutz nach einer Entbindung bzw. nach der Beendigung einer Schwangerschaft aus medizinischer Indikation. à abgelehnt am 8.6.2000.
Text: Barbara Künzer-Riebel
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Glücklose Schwangerschaft
� Initiative REGENBOGEN �Glücklose Schwangerschaft" e.V. �
aktualisiert 10/05